Christof Kreutzer
Christof Kreutzer - Camera Artist
Linprunstraße 43
80335 München
E-Mail: chris@chris-kreutzer.com
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27a Umsatzsteuergesetz:
DE297453468
Berufshaftpflichtversicherung: Interlloyd Versicherungs AG
Curslacker Heerweg 270
21039 Hamburg
Geltungsbereich: Weltweit
Nach geltendem Recht sind wir verpflichtet, Verbraucher auf die Existenz der Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen, die für die Beilegung von Streitigkeiten genutzt werden kann, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Für die Einrichtung der Plattform ist die Europäische Kommission zuständig. Die Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ist hier zu finden: http://ec.europa.eu/odr. Unsere E-Mail lautet: chris@chris-kreutzer.com
Wir weisen aber darauf hin, dass wir nicht bereit sind, uns am Streitbeilegungsverfahren im Rahmen der Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform zu beteiligen. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme bitte unsere obige E-Mail und Telefonnummer.
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Quelle: Impressum Generator von JuraForum.de
I. Allgemeines
1. Die Produktion von Bildern /Videos und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Werke sind vom Fotografen / Videografen hergestellten Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
4. Mit der Auftragserteilung gelten die AGBs als angenommen.
5. E-Mails gelten als schriftlich.
II. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Alle von Christof Kreutzer erbrachten Entwürfe (Motivideen, Konzepte, Entwurfsvorschläge usw.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1. Sämtliche Ergebnisse von Gestaltungsleistungen, auch Vorstufen wie z.B. Entwürfe, dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Christof Kreutzer weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt Christof Kreutzer, eine Vertragsstrafe mindestens in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist keine Vergütung vereinbart, gilt die nach der mfm-Tabelle der BVPA übliche Vergütung als vereinbart. Davon unberührt bleibt das Recht von Christof Kreutzer einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
2. Christof Kreutzer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Dies beinhaltet die einmalige Nutzung der erstellten Werke zu dem angegebenen Zweck, Auflage, Raum, Veröffentlichung und Medium. Sollte der Umfang nicht eindeutig geklärt worden sein, ergibt er sich aus den Umständen der Auftragserteilung. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
3. Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
4. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
5. Der Auftraggeber darf die Werke zu privaten Zwecken nutzen und auch vervielfältigen.
6. Bei der Verwertung der Werke ist die Namensnennung: Foto/Video: Christof Kreutzer ist bei jeder Veröffentlichung entweder direkt unter dem Bild oder im Impressum anzugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
7. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf / Videograf berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. (z.B. Webseite, Blogs, Facebook, Instagram, etc.) - sofern nichts anderes vereinbart wurde.
8. Die Rohdaten (RAW / Videorohdaten) verbleiben, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, beim Fotografen / Videografen.
III. Leistungen
1. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die vom Foto- / Videografen schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird der Auftraggeber auf die höheren Kosten hingewiesen. Die Kostenüberschreitung gilt als genehmigt, wenn nicht binnen drei Werktagen nach Eingang schriftlich widersprochen und gleichzeitig zur kostengünstigeren Alternativen aufgefordert wird.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich zur umfassenden und gegenseitigen Information über alle den Vertragsgegenstand und dem Projektumfang betreffende Fragen. Insbesondere Erkenntnisse und Erfahrungen, die den Fortgang eines Projektes beeinflussen könnten.
IV. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung
1. Der Endentwurf bildet zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.
2. Das Honorar ist auch dann fällig, wenn das Werk missfällt.
3. Die Honorierung der einheitlichen Leistung sowie evtl. abweichende Vereinbarungen gehen aus dem Kostenvoranschlag / Angebot oder der Auftragsbestätigungen hervor.
4. Kostenvoranschläge des Fotografen / Videografen sind unverbindlich. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Konzepten, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf / Videograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich zu löschen.
5. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Kosten für Musik- und SFX-Lizenzen, Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf / Videograf ihm Datenträger zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen / Videografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Fotografen / Videografen.
7. Hat der Auftraggeber dem Fotografen / Videografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Werke gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung, sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahme- & Postproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
8. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Foto- / VIdeografen hohe Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten und zwar 30% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 40% nach Fertigstellung der Entwürfe, 30% nach finaler Übergabe.
9. Der Fotograf / Videograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
V. Zahlung
1. Einwendungen gegen Rechnungen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
2. Wird die Rechnung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist nicht beglichen, kommt der Schuldner, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, ab dem ersten Tag nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug. Im Verzugsfall ist Christof Kreutzer berechtigt, 8% p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
3. Wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen ist CHIVES berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
4. Eine Verrechnung oder Herabsetzung der Vergütung ist ausgeschlossen.
VI. Lieferung
1. Feste Liefertermine bedürfen der Vereinbarung.
2. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Demos, Testversionen etc. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Benachrichtigung bis zum Tage des Eintreffens der Stellungnahme gerechnet.
3. Werden nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags verlangt, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
4. Der Foto- / Videograf bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er den Foto- / Videografen eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens.
5. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Foto- / Videografen.
6. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen eine vorherige Übergabe alle erforderlichen Materialien zur Umsetzung des Projektes voraus.
7. Von Christof Kreutzer nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder verzögern (z.B. Höhere Gewalt, Strom- oder Netzwerkausfall), befreien Christof Kreutzer für die Zeit ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht.
8. Sofern Christof Kreutzer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Allerdings besteht die Möglichkeit ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die bis Dato erbrachten Leistungen von CHIVES müssten dennoch vom Auftraggeber geleistet werden.
VII. Haftung
1. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zufotografierender Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.
VIII. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen / Videografen übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
IX. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen / Videografen ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.
2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf / Videograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen / Videografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf / Videograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen / Videografen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf / Videograf auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
3. a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Bild- /Videoautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zuzahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 300 € pro Werk und Einzelfall.
b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Doppelte des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 300 € pro Werk und Einzelfall.
c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne das den Fotografen / Videografen hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen 15 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen.
d) Dem Fotografen bleibt zu a) – c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) – c) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
X. Datenschutz
Die dem Fotografen / Videografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Der Fotograf / Videograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
XII. Schlussbestimmungen
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
XIII. Sonstiges
Der Fotograf / Videograf weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.